Koller ASIATICA Himalaya & China Auktion: Dienstag, 3. Dezember 2019, 10 Uhr, Katalognummern 101 – 315

| 165 4.6 Koller und der Einlieferer können von jedem Bieter die vorgängige Überweisung von bis zu 30% des Mindestzuschlags- preises als Sicherheit verlangen. Diese Sicherheit wird nach der Auktion mit allfäl- ligen Ansprüchen verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird an den Bieter/Ersteigerer zurückerstattet. 5. Versteigerung 5.1 Der Objekt-Ausruf erfolgt einzeln. Koller behält sich nach Absprache mit dem Einlieferer das Recht vor, Nummern des Katalogs ausserhalb der Reihenfolge anzubieten, zu vereinigen, zu trennen oder wegzulassen. 5.2 Der Zuschlag erfolgt an die durch Koller anerkannte meistbietende Person nach dreimaligemAusruf des höchsten Angebots. 5.3 Für die von diesen Steigerungsbedin- gungen erfassten Objekte gibt es keinen Mindestzuschlagspreis. 5.4 Die Abgabe eines Angebots bedeutet eine verbindliche Offerte. Der Bieter ist an sein Angebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder abgelehnt wird. Erfolgte Doppelgebote werden sofort nochmals ausgerufen. ImZweifelsfall entscheidet die Auktionsleitung. 5.5 Die Person, die den Zuschlag erhalten hat, ist an ihr Angebot gebunden, wodurch ein verbindlicher Erwerb entsteht. 5.6 Jeder Ersteigerer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag und aus dem durch ihn eingegangenen Erwerb. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Ein solcher Stellvertreter haftet mit demVer- tretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten. 5.7 Bieter, die ihr Gebot im Rahmen einer Live-Auktion online abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nach- dem sie von Koller aufgrund eines Regis- trierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller und der Einlieferer behalten sich das Recht vor, Registrie- rungsgesuche abzulehnen. 5.8 Koller und der Einlieferer lehnen jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berücksichtigte Anmeldungen für schriftliches, telefo- nisches und online Mitbieten ab. 6. Eigentumsübergang Das Eigentum an einem ersteigerten Ob- jekt geht auf den Ersteigerer über, sobald der Erwerbspreis und das Aufgeld inkl. MWST vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Zuschlag. 7. Bezahlung der ersteigerten Objekte 7.1 Die Rechnung aufgrund eines Zu- schlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Zahlungen mittels Kreditkarte sind nur nach Rücksprache mit der Buch- haltung von Koller möglich und unterliegen einer Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4%, die vom Ersteigerer zu bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird. 7.2 Ist der Ersteigerer imZahlungsverzug, kann auf demAufgeld ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben werden. Eine Verzugs- zinserhebung durch den Einlieferer auf demZuschlagspreis bleibt vorbehalten. Falls der Ersteigerer den Rechnungsbe- trag nicht innert 7 Tagen nach der Auktion begleicht, ist Koller ohne weitere Rück- sprache mit dem Ersteigerer berechtigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Ersteigerers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rechnungs- betrag sodann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird. 7.3 Leistet der Ersteigerer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, fällt der Zuschlag dahin. Der Ersteigerer haftet gegenüber Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungs- verspätung entstehenden Schaden, na- mentlich für die Kosten der Ansetzung und Durchführung einer neuen Steigerung. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Ersteigerer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort ist mithin der Geschäftssitz von Koller. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe er- folgt nach vollständiger Bezahlung des Zu- schlagspreises sowie des Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller. 8.2 Während der vorgenannten Frist haften Koller und/oder der Einlieferer für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener Objekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Hand- lung und nur bis zur Höhe von Zuschlags- preis, Aufgeld und MWST. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Bis zur vollständigen Zahlung an Koller (7.1) ist ein ersteigertes Objekt durch Koller angemessen versichert. Sobald die Zahlung bei Koller vollständig eingegangen ist, endet die vorgenannte Haftung von Koller und/oder dem Ein- lieferer, und es ist Sache des Ersteigerers, für eine angemessene Versicherung des ersteigerten und vollständig bezahlten Objekts zu sorgen. Werden die erstei- gerten und vollständig bezahlten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller nach Rücksprache mit dem Einlieferer diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einemUnternehmen ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einemTagessatz von CHF 10.- pro Objekt ein. 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Die Transportko- sten trägt der Ersteigerer. Ohne anders- lautende schriftliche Abmachung werden die ersteigerten Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Ersteigerers versichert. Verglaste Bilder und zerbrech- liche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Verschiedene Bestimmungen 9.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamts Zürich. Jede Haftung des anwesenden Be- amten, der Gemeinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen. 9.2 Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion zustande gekommenen Erwerbs. Abände- rungen sind nur mit schriftlichem Einver- ständnis von Koller und des Einlieferers verbindlich.  9.3 Die vorliegenden Steigerungsbe- dingungen und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht, unter Aus- schluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrechts).  9.4 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus einem allfälligen an der Zwangs- vollstreckung zustande gekommenen Erwerbs sind die Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Zürich, 15. Oktober 2019

RkJQdWJsaXNoZXIy MTU2