Koller Asiatica Teil 2 30. November 2021

| 179 6. Versteigerung 6.1 Koller kann einObjekt unterhalb desmit dem Einlieferer vereinbarten Mindestverkaufspreises zum Ausruf bringen. Die Abgabe eines Gebots anlässlich der Versteigerung bedeutet eine ver- bindlicheOfferte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von Koller abgelehnt wird. Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen; in Zweifelsfällen entscheidet die Auktionsleitung. 6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne be- sondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steige- rungsgegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen, selbst wenn dies für die Auktionsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte. 6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausser- halb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulas- sen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vor- liegen besonderer Umstände nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbe- halt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an seinGebot gebunden. Er wirdwieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihmeintrifft. 6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressen- ten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen. 6.5 Interessenten können telefonischmitbieten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Aukti- onsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500 kann nicht telefonisch geboten werden und Interes- senten werden um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auk- tionssaal gebeten. 6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen ei- ner Live-Auktion abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auk- tion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne wei- teres abzulehnen. 6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berück- sichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berück- sichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbie- ten ab. Für telefonischeMitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. 7. Eigentumsübergang Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig in Schweizer Franken bezahlt sind und Koller die- se Zahlungen dem entsprechenden Objekt zu- geordnet hat. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf ei- gene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort des Kaufvertrages zwischen Käufer und Einlieferer ist mithin der Geschäftssitz von Koller. Wenn die Zeit es erlaubt, werden dieObjekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe erfolgt nach voll- ständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie des Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zumersteigertenObjekt durch Koller. 8.2 Während der vorgenannten Frist haftet Kol- ler für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Ob- jekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vor- sätzlicher Handlung durch Koller und nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemes- sene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haf- tung übernommen werden. Werden die erstei- gerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller diese wahlweise auf Kosten und Ge- fahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einem Tagessatz von CHF 10 pro Objekt ein. 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Die Transportkosten trägt der Käufer. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Bezahlung der ersteigerten Objekte 9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion in Schweizer Franken zu bezahlen. Zahlungen mittels Kreditkarte sind nur nach Rücksprache mit der Buchhaltung von Koller möglich und unterliegen einer Bearbei- tungsgebühr zwischen 2 und 4%, die vomKäufer zu bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird. 9.2 Koller kann Zahlungen des Käufers auch ent- gegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jedebeliebigeSchulddesKäufersgegenüber Koller oder gegenüber dem Einlieferer anrechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbe- trag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben. Falls der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innert 7 Tagen nach der betreffendenAuktion begleicht, ist Koller ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer berechtigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Käufers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rechnungsbetrag sodann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird. 9.3 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver- langen; im letzteren Fall ist Koller auch berech- tigt, das Objekt ohne Beachtung eines Min- destverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprüng- lichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entste- henden Schaden. 9.4 Bis zur vollständigenBezahlungaller geschulde- tenBeträgebehältKoller anallensich in ihremBesitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandver- wertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetrei- bungs- undKonkursrechts ist ausgeschlossen. 10. Vertretung Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihmerteil- ten Zuschlag und aus dem durch ihn eingegange- nen Kaufvertrag mit dem Einlieferer. Von Perso- nen, die als Stellvertreter in fremdemNamen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Ein solcher Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten. 11. Verschiedene Bestimmungen 11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Ge- meinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen. 11.2 Koller behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB an einen Dritten zu übertragen oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Der Bieter resp. der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen AGB Dritten zu übertragen. 11.3 Koller behält sich das Recht vor, Fotografien und Abbildungen von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu ver- öffentlichen und damit Werbung zu betreiben. 11.4 Die vorstehenden Bedingungen sind Be- standteil jedes einzelnen an der Auktion ge- schlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich. 11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder un- wirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die un- gültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirt- schaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung. 11.6 Die vorliegenden AGB und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht, unter Aus- schluss von allfälligen Verweisungen des Bun- desgesetztes über das Internationale Privat- recht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN-Kaufrechts). 11.7 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrech- nungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB (einschliess- lich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Kol- ler ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen. Zürich, 1. Juli 2018

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