Dekorative Graphik Lot 3601 – 3654 Freitag, 22. März 2024, 10.00 Uhr
| 247 6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne be- sondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steige- rungsgegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen, selbst wenn dies für die Auktionsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte. 6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausser- halb der Reihenfolge anzubieten oder wegzu- lassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur unter Vor- behalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm ein- trifft. 6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressen- ten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen. 6.5 Interessenten können telefonischmitbieten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Aukti- onsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500 kann nicht telefonisch geboten werden und Interes- senten werden um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auk- tionssaal gebeten. 6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen ei- ner Live-Auktion abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auk - tion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne wei - teres abzulehnen. 6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berück- sichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berück- sichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbie- ten ab. Für telefonischeMitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. 7. Eigentumsübergang Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entspre- chenden Objekt zugeordnet hat. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf ei- gene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort des Kaufvertrages zwischen Käufer und Einlieferer ist mithin der Geschäftssitz von Koller. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie des Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuord- nung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller. 8.2 Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zer- störung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzli- cher Handlung durch Koller und nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemessene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sor- gen. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einem Tagessatz von CHF 10 pro Objekt ein. 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Die Transportkosten trägt der Käufer. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Bezahlung der ersteigerten Objekte 9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Zahlungen mittels Kreditkarte sind nur nach Rücksprache mit der Buchhaltung von Koller möglich und un- terliegen einer Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4%, die vom Käufer zu bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird. 9.2 Koller kann Zahlungen des Käufers auch ent- gegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegen- über Koller oder gegenüber dem Einlieferer an- rechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben. Falls der Käufer den Rechnungsbe- trag nicht innert 7 Tagen nach der betreffen- den Auktion begleicht, ist Koller ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer berechtigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Käufers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rechnungsbetrag sodann eine Bearbei- tungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird. 9.3 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung ver - langen; im letzteren Fall ist Koller auch berech- tigt, das Objekt ohne Beachtung eines Min- destverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprüng- lichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entste- henden Schaden. 9.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller ge- schuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtli- chen oder privaten Verwertung (inkl. Selbstein- tritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts ist ausgeschlossen. 10. Vertretung Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag und aus dem durch ihn ein - gegangenen Kaufvertrag mit dem Einlieferer. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbe- fugnis verlangt werden. Ein solcher Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbind- lichkeiten. 11. Verschiedene Bestimmungen 11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Ge- meinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen. 11.2 Koller behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AAB an einen Dritten zu übertragen oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Der Bieter resp. der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen AAB Dritten zu übertragen. 11.3 Koller behält sich das Recht vor, Abbildun- gen sowie Auktionsresultate von verkauftenOb- jekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben. 11.4 Koller hält sich an die anwendbaren daten- schutzrechtlichen Bestimmungen und trifft an- gemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der ihr anvertrauten Personendaten. Gibt Koller Dritten Personen- daten bekannt, sorgt sie dafür, dass diese nur soweit bearbeitet werden, als sie es selbst tun dürfte. Weitere Angaben zur Bearbeitung von Personendaten können der Datenschutzerklä- rung von Koller (abrufbar auf ihrer Website) ent- nommen werden 11.5 Diese AAB sind Bestandteil jedes einzel- nen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichemEinver- ständnis von Koller verbindlich. 11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/ oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestim- mungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich amnächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventu- ellen Lücken der Regelung. 11.7 Diese AAB und alle Änderungen daran un- terliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetztes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN- Kaufrecht). 11.8 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (un- ter Einschluss der Geltendmachung von Ver- rechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AAB (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind aus- schliesslich die Gerichte des Kantons Zürich / Schweiz zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen. Zürich, 1. Februar 2024
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