ALTE GRAFIK 20. SEPTEMBER 2024

236 BEDINGUNGEN FÜR KLASSISCHE AUKTIONEN Diese Bedingungen gelten für Objekte, die von Koller (gemäss Definition unten) live im Aukti- onssaal versteigert werden. Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden allgemei- nen Auktionsbedingungen („AAB“) der Koller Auktionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zü- rich, Schweiz („Koller“): 1. Rechtsstellung der Parteien Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und auf Rechnung des Einlieferers des zu versteigernden Objektes („Einlieferer“) ver- steigert. Koller handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung als direkte/unmittelbare Stellvertreterin des Einlieferers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Obligatio- nenrechts („OR“). Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Bieter mit dem höchsten Gebot in Schweizer Franken („Käufer“), wodurch für das betroffene ersteigerte Objekt ein verbindlicher Kaufver- trag zwischen Einlieferer und Käufer entsteht („Kaufvertrag“). Koller wird dadurch nicht Partei des Kaufvertrages. 2. Aufgeld 2.1 Nebst dem Zuschlagspreis ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrich- ten, das wie folgt berechnet wird: i. bei einem Zuschlag bis CHF 400‘000: 25% ii. bei einem Zuschlag ab CHF 400‘000 bis CHF 1‘000‘000: 25% auf die ersten CHF 400‘000 und 22% auf die Differenz von CHF 400‘000 bis zur Höhe des Zuschlags iii. bei einem Zuschlag ab CHF 1‘000‘000: 25% auf die ersten CHF 400‘000; 22% auf CHF 600‘000 und 15% auf die Differenz von CHF 1‘000‘000 bis zur Höhe des Zuschlags. 2.2 Falls der Käufer während einer online über- tragenen Saal-Auktion („Live-Auktion“) live im Internet mitbietet, oder ein Vorgebot über eine fremde,mitKoller verlinktenSeiteabgibt,wirdein zusätzlicher Aufpreis von 3%des Zuschlags ver- rechnet. Für Gebotsabgaben im Rahmen einer Live-Auktion gelten im Übrigen die Bedingung- en, welche auf der Live-Auktion Webseite pub- liziert sind. Diese können von den hier publizie- ren abweichen. 2.3 Die angegebenen %-Sätze des Aufgeldes beziehen sich auf den Zuschlagspreis für jedes einzelne Objekt. Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer («MWST») zu entrichten. 2.4 Alle im Auktionskatalog mit * (Asterisk) be- zeichneten Objekte sind vollumfänglich mehr- wertsteuerpflichtig, d. h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis und auf das Aufgeld erhoben. Käufer, die eine rechts- gültig abgestempelte Ausfuhrdeklaration vorle- gen, erhalten die MWST rückvergütet. 2.5 Der Käufer erklärt sich damit einverstan- den, dass Koller allenfalls auch vom Einlieferer eine Kommission erhält. 3. Garantie 3.1 Koller wird den Kauf (unter Vorbehalt nachfolgender Ziffern 3.2 und 3.3) namens und auf Rechnung des Einlieferers rückgängig machen, falls sich das Objekt als Fälschung erweist. Eine Fälschung liegt vor, wenn das Objekt nach vernünftiger Auffassung von Koller eine im Hinblick auf Urheberschaft, Alter, Periode, Kultur oder Herkunft in Täu- schungsabsicht geschaffene Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschreibung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Aukti- onskatalog (unter Beachtung jeglicher Ergän- zungen) widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Ge- genstand wesentlich beeinträchtigt. Ein Objekt gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich be- schädigt ist und/oder an ihm Restaurierungsar- beiten und/oder Veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen wurden. 3.2 Eine Rückabwicklung gemäss vorstehen- der Bestimmung findet nach Ermessen von Kol- ler nicht statt, falls: i. die Beschreibung des Objekts im Auktionskata- log im Einklang mit der Meinung einer Fachper- son oder mit der herrschenden Meinung von Fachpersonen stand oder die Beschreibung im Auktionskatalog andeutete, dass hierüber Mei- nungsverschiedenheiten bestanden, ii. die Fälschung zur Zeit des Zuschlages nach dem Stand der Forschung und mit den allge- mein anerkannten und üblichen Methoden noch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand als solche erkennbar war, iii. die Fälschung (nach Kollers sorgfältiger Ein- schätzung) vor 1880 hergestellt wurde oder iv. es sich beim Kaufobjekt um ein Gemälde, Aqua- rell, eine Zeichnung oder Skulptur handelt, das gemäss den Angaben im Auktionskatalog vor 1880 entstanden sein müsste. 3.3 Der Käufer kann von Koller (als Vertreterin des Einlieferers) die Rückabwicklung ab dem Tag des Zuschlages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren (drei (3) Wochen für Schmuck) verlangen. Das Recht zur Rückabwicklung wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegenüber Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebe- nem Brief Mängelrüge erhebt und Koller das gefälschte Kaufobjekt im gleichen Zustand, wie es ihm übergeben wurde, und unbelastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Objekt um eine Fälschung handelt. Koller kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Ex- pertenrat auf eigene Kosten einzuholen. 3.4 Koller kann (als Vertreterin des Einliefe- rers) nach freiem Ermessen auf die Geltend- machung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 3.2 oder auf die Erfüllung von Voraussetzungen nach obiger Ziffer 3.3 verzichten. 3.5 Sollte der Kaufvertrag im Einklang mit den Bestimmungen dieser Ziffer 3 rückgängig ge- macht werden, schuldet der Einlieferer dem Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises (und gegebenenfalls die bezahlte MWST). So- dann wird Koller dem Käufer das Aufgeld plus bezahlte MWST zurückerstatten. Koller wird ge- genüber dem Käufer unter keinem Rechtstitel zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. 4. Haftungsausschluss 4.1 Die Steigerungsobjekte werden in dem Zu- stand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Bei den Steigerungs- objekten handelt es sich um „gebrauchte“ Wa- ren. Diese befinden sich naturgemäss nicht mehr in neuwertigem Zustand. 4.2 Zu jedem Objekt beinhaltet der Auktionska- talog eineBeschreibungundüblicherweise eine Abbildung. Die Informationen in den Auktions- katalogen sowie Zustandsberichte von Koller, die vor der Auktion angefordert werden können, geben lediglich ein allgemeines Bild und eine unverbindliche Einschätzung von Koller wieder. Weder der Einlieferer noch Koller übernehmen für die Katalogangaben eine Haftung. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände zu besichtigen. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Heranziehung unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Übereinstimmung des Objekts mit der Kata- logbeschreibung zu bilden. Für die Objekt- beschreibungen ist die gedruckte Ausgabe des Katalogs (inkl. späterer Ergänzungen) in deutscher Sprache ausschliesslich massge- bend. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräf- te ihrer Wahl beizuziehen und sich auf die- se abzustützen. Koller kann für die Richtig- keit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt (inklu- sive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar. 4.3 Unter Vorbehalt von vorstehender Ziffer 3 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Auch weitergehende oder an- dere Ansprüche des Käufers gegen den Einlie- ferer oder Koller sind unter jedwelchem Rechts- titel (inklusive Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen. 5. Teilnahme an der Auktion 5.1 Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. Koller behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Per- son den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkei- ten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen. 5.2 Bieter, die Koller nicht persönlich be- kannt sind, müssen sich bis 48 Stunden vor der Auktion mittels des dafür vorgese- henen Formulars regi-strieren. Der rechts- gültig unterzeichneten Registrierung ist eine Kopie des gültigen Reisepasses und eine Kopie der Kreditkarte beizulegen. Bei jedem Zahlungsverzug des Bieters ist Koller berechtigt, die Kreditkarte des Bieters gemäss Angaben auf dem Registrierungsformular bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zuzüglich Spesen des Kartenanbieters zu belasten. 5.3 Koller kann von jedem Bieter vorgängig ei- nen Bonitätsnachweis einer für Koller akzepta- blen Bank verlangen. 5.4 Koller kann von jedem Bieter die vorgängi- ge Überweisung eines angemessenen Betrags als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Auktion mit ihren und den An- sprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Käu- fer / Bieter zurückerstatten. 6. Versteigerung 6.1 Koller kann ein Objekt unterhalb des mit dem Einlieferer vereinbarten Mindestverkaufs- preises zum Ausruf bringen. Die Abgabe eines Gebots anlässlich der Versteigerung bedeutet

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