ALTE GRAFIK 20. SEPTEMBER 2024

237 eine verbindliche Offerte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von Koller abgelehnt wird. Dop- pelgebote werden sofort nochmals aufgerufen; in Zweifelsfällen entscheidet die Auktionslei- tung. 6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne be- sondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steige- rungsgegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen, selbst wenn dies für die Auktionsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte. 6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausser- halb der Reihenfolge anzubieten oder wegzu- lassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur unter Vorbehalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch wäh- rend 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft. 6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressen- ten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen. 6.5 Interessenten können telefonisch mitbie- ten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich vorangemeldet ha- ben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500 kann nicht telefonisch geboten werden und Interessenten werden um Abgabe eines schrift- lichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auktionssaal gebeten. 6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Live-Auktion abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller be- hält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen. 6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berück- sichtigte Gebote aller Art sowie für nicht be- rücksichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbieten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legiti- mierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. 7. Eigentumsübergang Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig be- zahlt sind und Koller diese Zahlungen dem ent- sprechenden Objekt zugeordnet hat. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort des Kaufvertrages zwischen Käufer und Ein- lieferer ist mithin der Geschäftssitz von Koller. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Heraus- gabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie des Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteiger- ten Objekt durch Koller. 8.2WährenddervorgenanntenFristhaftetKoller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung durch Koller und nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemessene Versicherung des erstei- gerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen wer- den. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eige- nen Räumen zu einem Tagessatz von CHF 10 pro Objekt ein. 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Die Transportkosten trägt der Käu- fer. Ohne anders lautende schriftliche Abma- chung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zer- brechliche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Bezahlung der ersteigerten Objekte 9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Zahlungen mittels Kreditkarte sind nur nach Rücksprache mit der Buchhaltung von Koller möglich und un- terliegen einer Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4%, die vom Käufer zu bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird. 9.2 Koller kann Zahlungen des Käufers auch entgegen dessen anderslautenden Instrukti- onen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegenüber Koller oder gegenüber dem Einlie- ferer anrechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen ver- rechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben. Falls der Käufer den Rech- nungsbetrag nicht innert 7 Tagen nach der betreffenden Auktion begleicht, ist Koller ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer berech- tigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Käufers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rechnungsbetrag sodann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird. 9.3 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; im letzteren Fall ist Koller auch be- rechtigt, das Objekt ohne Beachtung eines Mindestverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprünglichen Zuschlagspreis liegender Ver- kaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsver- spätung entstehenden Schaden. 9.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller ge- schuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betrei- bungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist ausgeschlossen. 10. Vertretung Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm er- teilten Zuschlag und aus dem durch ihn einge- gangenen Kaufvertrag mit dem Einlieferer. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Na- men oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbe- fugnis verlangt werden. Ein solcher Stellvertre- ter haftet mit dem Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten. 11. Verschiedene Bestimmungen 11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Ge- meinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen. 11.2 Koller behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AAB an einen Dritten zu übertragen oder durch ei- nen Dritten ausüben zu lassen. Der Bieter resp. der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen AAB Dritten zu übertragen. 11.3 Koller behält sich das Recht vor, Abbildun- gen sowie Auktionsresultate von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Wer- bung zu betreiben. 11.4 Koller hält sich an die anwendbaren daten- schutzrechtlichen Bestimmungen und trifft an- gemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der ihr anvertrauten Personendaten. Gibt Koller Dritten Personen- daten bekannt, sorgt sie dafür, dass diese nur soweit bearbeitet werden, als sie es selbst tun dürfte. Weitere Angaben zur Bearbeitung von Personendaten können der Datenschutzerklä- rung von Koller (abrufbar auf ihrer Website) ent- nommen werden 11.5 Diese AAB sind Bestandteil jedes einzel- nen an der Auktion geschlossenen Kaufver- trags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich. 11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise nichtig und/oder un- wirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmun- gen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksa- men Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung. 11.7 Diese AAB und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesge- setztes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kauf- rechts (UN-Kaufrecht). 11.8 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (un- ter Einschluss der Geltendmachung von Ver- rechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AAB (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswir- kung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich / Schweiz zuständig. Koller ist aber be- rechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zustän- digen Gericht anhängig zu machen. Zürich, 1. Februar 2024

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