SCHWEIZER KUNST 26. JUNI 2026

165 zum Ausruf bringen. Die Abgabe eines Gebots anlässlich der Versteigerung bedeutet eine ver- bindliche Offerte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von Koller abgelehnt wird. Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen; in Zweifelsfällen ent- scheidet die Auktionsleitung. 6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne beson- dere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bie- ter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steigerungs- gegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen, selbst wenn dies für die Aukti- onsteilnehmer nicht erkennbar sein sollte. 6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausser- halb der Reihenfolge anzubieten oder wegzu- lassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur unter Vor- behalt vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm ein- trifft. 6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressenten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen kön- nen, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Stei- gerung schriftlich entgegengenommen. 6.5 Interessenten können telefonisch mitbieten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Aukti- onsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500 kann nicht telefonisch geboten werden und Interes- senten werden um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auk- tionssaal gebeten. 6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Live-Auktion abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller auf- grund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen. 6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berück- sichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berück- sichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbie- ten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. 7. Eigentumsübergang Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Ob- jekt zugeordnet hat. 8. Abholung der ersteigerten Objekte 8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Erfüllungsort des Kauf- vertrages zwischen Käufer und Einlieferer ist mit- hin der Geschäftssitz von Koller. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe erfolgt nach voll- ständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie des Aufgeldes (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller. 8.2 Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zer- störung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bei grobfahrlässiger oder vorsätz- licher Handlung durch Koller und nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemes- sene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haf- tung übernommen werden. Werden die erstei- gerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, lagert Koller diese wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Firma ihrer Wahl oder in ihren eigenen Räumen zu einem Tages- satz von CHF 10 pro Objekt ein. 8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Die Transportkosten trägt der Käufer. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt. 9. Bezahlung der ersteigerten Objekte 9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Zahlungen mittels Kreditkarte sind nur nach Rücksprache mit der Buchhaltung von Koller möglich und un- terliegen einer Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4%, die vom Käufer zu bezahlen ist und auf den Rechnungsbetrag erhoben wird. 9.2 Koller kann Zahlungen des Käufers auch ent- gegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegen- über Koller oder gegenüber dem Einlieferer an- rechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben. Falls der Käufer den Rechnungsbetrag nicht innert 7 Tagen nach der betreffenden Aukti- on begleicht, ist Koller ohne weitere Rücksprache mit dem Käufer berechtigt, den geschuldeten Rechnungsbetrag der Kreditkarte des Käufers zu belasten. In solchen Fällen wird auf den Rech- nungsbetrag sodann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 2 und 4% erhoben, die ebenfalls der Kreditkarte belastet wird. 9.3 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem namens des Einlieferers wahlweise (i) weiter- hin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käu- fers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktre- ten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; im letzteren Fall ist Koller auch be- rechtigt, das Objekt ohne Beachtung eines Min- destverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprüng- lichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Einlieferer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entste- henden Schaden. 9.4 Bis zur vollständigen Bezahlung aller ge- schuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrecht- lichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbst- eintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts ist ausgeschlossen. 10. Vertretung Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteil- ten Zuschlag und aus dem durch ihn eingegan- genen Kaufvertrag mit dem Einlieferer. Von Per- sonen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis ver- langt werden. Ein solcher Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen unbeschränkt und solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten. 11. Verschiedene Bestimmungen 11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten des Stadtammannamtes Zürich. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Gemein- de oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen. 11.2 Koller behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus diesen AAB an einen Dritten zu übertragen oder durch einen Dritten ausüben zu lassen. Der Bieter resp. der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesen AAB Dritten zu übertragen. 11.3 Koller behält sich das Recht vor, Abbildun- gen sowie Auktionsresultate von verkauften Ob- jekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben. 11.4 Koller hält sich an die anwendbaren daten- schutzrechtlichen Bestimmungen und trifft an- gemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der ihr anvertrauten Personendaten. Gibt Koller Dritten Personen- daten bekannt, sorgt sie dafür, dass diese nur soweit bearbeitet werden, als sie es selbst tun dürfte. Weitere Angaben zur Bearbeitung von Personendaten können der Datenschutzerklä- rung von Koller (abrufbar auf ihrer Website) ent- nommen werden 11.5 Diese AAB sind Bestandteil jedes einzel- nen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einver- ständnis von Koller verbindlich. 11.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AAB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/ oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der un- gültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung. 11.7 Diese AAB und alle Änderungen daran un- terliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss von allfälligen Verweisungen des Bundesgesetztes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (UN- Kaufrecht). 11.8 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrech- nungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen AAB (ein- schliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind aus- schliesslich die Gerichte des Kantons Zürich / Schweiz zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen. Zürich, Januar 2026

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