SCHMUCK & JUWELEN 24. JUNI 2026

198 BEDINGUNGEN FÜR KLASSISCHE AUKTIONEN Diese Bedingungen gelten für Objekte, die von Koller (gemäss Definition unten) live im Auktions- saal versteigert werden. Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden allgemeinen Auktionsbedingungen („AAB“) der Koller Auk- tionen AG, Hardturmstrasse 102, 8005 Zürich, Schweiz („Koller“): 1. Rechtsstellung der Parteien Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und auf Rechnung des Einlieferers des zu versteigernden Objektes („Einlieferer“) ver- steigert. Koller handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung als direkte/unmittelbare Stellvertreterin des Einlieferers im Sinne von Art. 32 Abs. 1 des schweizerischen Obligationen- rechts („OR“). Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Bieter („Bieter“) mit dem höchsten Gebot in Schweizer Franken („Käufer“), wodurch für das betroffene ersteigerte Objekt ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Käufer entsteht („Kauf- vertrag“). Koller wird dadurch nicht Partei des Kaufvertrages. 2. Aufgeld 2.1 Nebst dem Zuschlagspreis ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt berechnet wird: i. bei einem Zuschlag bis CHF 400‘000: 25% ii. bei einem Zuschlag ab CHF 400‘000 bis CHF 1‘000‘000: 25% auf die ersten CHF 400‘000 und 22% auf die Differenz von CHF 400‘000 bis zur Höhe des Zuschlags iii. bei einem Zuschlag ab CHF 1‘000‘000: 25% auf die ersten CHF 400‘000; 22% auf CHF 600‘000 und 15% auf die Differenz von CHF 1‘000‘000 bis zur Höhe des Zuschlags. 2.2 Falls der Käufer während einer online über- tragenen Saal-Auktion („Live-Auktion“) live im Internet mitbietet, oder ein Vorgebot über eine fremde, mit Koller verlinkten Seite abgibt, wird ein zusätzlicher Aufpreis von 3% des Zuschlags ver- rechnet. Für Gebotsabgaben im Rahmen einer Live-Auktion gelten im Übrigen die Bedingung- en, welche auf der Live-Auktion Webseite publi- ziert sind. Diese können von den hier publizieren abweichen. 2.3 Die angegebenen %-Sätze des Aufgeldes beziehen sich auf den Zuschlagspreis für jedes einzelne Objekt. Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer («MWST») zu entrichten. 2.4 Alle im Auktionskatalog mit * (Asterisk) be- zeichneten Objekte sind vollumfänglich mehr- wertsteuerpflichtig, d. h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis und auf das Aufgeld erhoben. Käufer, die eine rechtsgültig abgestempelte Ausfuhrdeklaration vorlegen, er- halten die MWST rückvergütet. 2.5 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Koller allenfalls auch vom Einlieferer eine Kommission erhält. 3. Garantie 3.1 Koller wird den Kauf (unter Vorbehalt nach- folgender Ziffern 3.2 und 3.3) namens und auf Rechnung des Einlieferers rückgängig machen, falls sich das Objekt als Fälschung erweist. Eine Fälschung liegt vor, wenn das Objekt nach ver- nünftiger Auffassung von Koller eine im Hinblick auf Urheberschaft, Alter, Periode, Kultur oder Herkunft in Täuschungsabsicht geschaffene Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschrei- bung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Auktionskatalog (unter Beachtung jeglicher Ergänzungen) widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Ge- genstand wesentlich beeinträchtigt. Ein Objekt gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich beschä- digt ist und/oder an ihm Restaurierungsarbeiten und/oder Veränderungen irgendwelcher Art vor- genommen wurden. 3.2 Eine Rückabwicklung gemäss vorstehender Bestimmung findet nach Ermessen von Koller nicht statt, falls: i. die Beschreibung des Objekts im Auktionskata- log im Einklang mit der Meinung einer Fachper- son oder mit der herrschenden Meinung von Fachpersonen stand oder die Beschreibung im Auktionskatalog andeutete, dass hierüber Mei- nungsverschiedenheiten bestanden, ii. die Fälschung zur Zeit des Zuschlages nach dem Stand der Forschung und mit den allgemein an- erkannten und üblichen Methoden noch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand als solche erkennbar war, iii. die Fälschung (nach Kollers sorgfältiger Ein- schätzung) vor 1880 hergestellt wurde oder iv. es sich beim Kaufobjekt um ein Gemälde, Aqua- rell, eine Zeichnung oder Skulptur handelt, das gemäss den Angaben im Auktionskatalog vor 1880 entstanden sein müsste. 3.3 Der Käufer kann von Koller (als Vertreterin des Einlieferers) die Rückabwicklung ab dem Tag des Zuschlages für einen Zeitraum von zwei (2) Jah- ren (drei (3) Wochen für Schmuck) verlangen. Das Recht zur Rückabwicklung wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegen- über Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und Koller das gefälschte Kaufobjekt im gleichen Zustand, wie es ihm übergeben wurde, und un- belastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Objekt um eine Fälschung handelt. Koller kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhän- gigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten ge- bunden und behält sich das Recht vor, zusätzli- chen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen. 3.4 Koller kann (als Vertreterin des Einlieferers) nach freiem Ermessen auf die Geltendmachung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 3.2 oder auf die Erfüllung von Vorausset- zungen nach obiger Ziffer 3.3 verzichten. 3.5 Sollte der Kaufvertrag im Einklang mit den Be- stimmungen dieser Ziffer 3 rückgängig gemacht werden, schuldet der Einlieferer dem Käufer die Rückerstattung des Kaufpreises (und gegebe- nenfalls die bezahlte MWST). Sodann wird Koller dem Käufer das Aufgeld plus bezahlte MWST zu- rückerstatten. Koller wird gegenüber dem Käufer unter keinem Rechtstitel zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. 4. Unterrichtung der Kundschaft und Haftungsausschluss 4.1 Die Steigerungsobjekte werden in dem Zu- stand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Bei den Steigerungsob- jekten handelt es sich um „gebrauchte“ Waren. Diese befinden sich naturgemäss nicht mehr in neuwertigem Zustand. 4.2 Zu jedem Objekt beinhaltet der Auktionska- talog eine Beschreibung und üblicherweise eine Abbildung. Die Informationen in den Auktions- katalogen sowie Zustandsberichte von Koller, die vor der Auktion angefordert werden können, geben lediglich ein allgemeines Bild und eine unverbindliche Einschätzung von Koller wieder. Weder der Einlieferer noch Koller übernehmen für die Katalogangaben eine Haftung. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände zu besichtigen. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Heranziehung unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Über- einstimmung des Objekts mit der Katalogbe- schreibung zu bilden. Für die Objektbeschreibun- gen ist die gedruckte Ausgabe des Katalogs (inkl. späterer Ergänzungen) in deutscher Sprache ausschliesslich massgebend. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräfte ihrer Wahl beizuziehen und sich auf diese abzustützen. Koller kann für die Rich- tigkeit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt (inklu- sive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar. 4.3 Unter Vorbehalt von vorstehender Ziffer 3 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Auch weitergehende oder ande- re Ansprüche des Käufers gegen den Einlieferer oder Koller sind unter jedwelchem Rechtstitel (in- klusive Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen. 4.4. Der Bieter bestätigt, Kenntnis über beste- hende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertrags- staaten zu haben, die auf der Website UNESCO. org unter «Database of National Cultural Heritage Laws» zu finden sind. 5. Teilnahme an der Auktion 5.1 Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. Koller behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Per- son den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen. 5.2 Bieter, die Koller nicht persönlich bekannt sind, müssen sich bis 48 Stunden vor der Auktion mittels des dafür vorgesehenen Formulars regi- strieren. Der rechtsgültig unterzeichneten Regis- trierung ist eine Kopie des gültigen Reisepasses und eine Kopie der Kreditkarte beizulegen. Bei jedem Zahlungsverzug des Bieters ist Koller be- rechtigt, die Kreditkarte des Bieters gemäss An- gaben auf dem Registrierungsformular bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zuzüglich Spe- sen des Kartenanbieters zu belasten. 5.3 Koller kann von jedem Bieter vorgängig einen Bonitätsnachweis einer für Koller akzeptablen Bank verlangen. 5.4 Koller kann von jedem Bieter die vorgängige Überweisung eines angemessenen Betrags als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Auktion mit ihren und den Ansprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Käufer / Bieter zurückerstatten. 6. Versteigerung 6.1 Koller kann ein Objekt unterhalb des mit dem Einlieferer vereinbarten Mindestverkaufspreises

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